Betretungsverbot der Werkstätten für Beschäftigte während der Corona-Krise - Stellungnahme der LAG WR SH

Seit Montag, den 16. März 2020 gilt ein Betretungsverbot in den Werkstätten in Schleswig-Holstein für Beschäftigte mit Behinderung. Nur für Personen, die dringend eine Tagesstruktur benötigen, hält die Werkstatt eine Arbeitsgruppe offen. Das ist geregelt im Infektions-Schutzgesetz. Menschen mit Behinderung sollen vor dem Corona-Virus geschütz werden.

Diese Regelung gilt zunächst bis zum 19. April 2020. Wie wird es danach weiter gehen?
Der Vorstand hat aufgeschrieben was wichtig ist, wenn das Betretungsverbot länger gelten sollte.
Der Vorstand hat das Papier an das Ministerium, den Landkreistag und den Städtetag geschickt.

Das sind die Themen:

  • Beschäftigte brauchen Informationen, Kontakte und Tagesstruktur. Die Werkstatt soll das weiter leisten und die Notgruppen aufrecht erhalten. Vor allem für Beschäftigte, die alleine wohnen.
  • Der Mehrbedarf für das Mittagessen soll weiter gezahlt werden.
  • Das Entgelt soll weiter von der Werkstatt gezahlt werden.
  • Bei dem Urlaubsplan hat der Werkstattrat Mitbestimmung. Werkstattrat und Werkstatt sollten gemeinsam besprechen, ob ein beantragter Urlaub während des Betretungsverbots "storniert" werden kann.

Hier lesen Sie die Stellungnahme der LAG WR SH.

Die Minister für Arbeit und Soziales der Bundesländer tauschen sich regelmäßig aus.
Sie haben einen Brief an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales geschickt. Darin unterstützen sie die Forderung nach einer Fortzahlung des Entgelts.

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